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 AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Aufträge, auch wenn sie erst nachträglich und/oder mündlich der FretusPro Anstalt (Nachfolgend FretusPro genannt) erteilt wurden.

2. Umfang und Ausführung des Auftrages

Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung wird der Inhalt des Auftrages durch Übung und Geschäftsgebrauch bestimmt.

Die mit dem Auftrag verbundene Vollmacht ermächtigt die FretusPro insbesondere

  • sämtliche Handlungen vorzunehmen, die mit dem erteilten Auftrag in Zusammenhang stehen

  • Vergleiche abzuschliessen

  • Geld einzuziehen und dafür rechtsgültig zu quittieren

  • Alle Handlungen vorzunehmen, selbst wenn das Gesetz dafür eine Spezialvollmacht verlangt

 

Die Vollmacht gilt auch gegenüber Banken sowie sämtlichen Behörden, mit denen die FretusPro zur Erfüllung der Aufträge Kontakt aufnehmen muss. Sie ist berechtigt, in sämtliche Akten Einsicht zu nehmen und Auskünfte einzuholen. Die FretusPro ist berechtigt, zur Erfüllung des erteilten Auftrages die Dienste von Dritten in Anspruch zu nehmen oder diesen mit ausdrücklichem Einverständnis mit dem Auftrage zu substituieren. Die FretusPro ist im Rahmen des erteilten Auftrages befugt, all diejenigen Schritte einzuleiten, die sie zur Erfüllung des Auftrages als geeignet erachten.

3. Pflichten der FretusPro

Die FretusPro verpflichtet sich, den Auftrag nach den Grundsätzen der Ausübung des Berufsstandes auszuführen. Sie verpflichtet sich, über die dabei gemachten Wahrnehmungen gegenüber Dritten stillschweigen zu bewahren. Von der Schweigepflicht ausgenommen sind Fälle, in denen sie der Auftraggeber ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet, in denen sie nach Gesetz zur Aussage verpflichtet ist oder wenn es die Wahrung ihrer Rechte erfordert.

4. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat der FretusPro ohne besondere Aufforderung alle für die Ausübung des Auftrages notwendigen Akten und Informationen zur Verfügung zu stellen. Er gibt Ihr ferner jederzeit und rechtzeitig Kenntnis von sämtlichen Vorgängen und Umständen, die für den Auftrag eine Rolle spielen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der FretusPro auf Verlangen hin angemessene Kostenvorschüsse für ihre Arbeiten zu entrichten. In jedem Falle verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung sämtlicher effektiver Spesenaufwendungen bzw. mindestens einer Spesenpauschale von 3% der Gesamtrechnungssumme.

5. Kündigung

Das Auftragsverhältnis kann von beiden Parteien jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Ein Widerruf resp. Kündigung bedarf der schriftlichen Form. Die FretusPro erstellt darauffolgend eine Endabrechnung über die bereits geleisteten Aufwendungen abzüglich Akontozahlungen oder anderweitig erhaltenen Entschädigungen.

6. Honoraransprüche

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die FretusPro nach der geltenden Honorarordnung bzw. im Umfang des vereinbarten Auftrages zu bezahlen. Die Forderung wird mit der Rechnungsstellung fällig und ist wo nicht anders geregelt, ohne Skontoabzug innert 30 Tagen zu begleichen. Die FretusPro ist berechtigt, einkassiertes Geld mit ihren Forderungen zu verrechnen.

7. Zahlungsverzug

Wird die dem Auftraggeber zugestellte Rechung nicht fristgerecht beglichen, so behält sich die FretusPro bei der Ausstellung der ersten Mahnung einen Zuschlag von mindestens CHF 20.00, bei der zweiten Mahnung einen Zuschlag von mindestens CHF 50.00 und ab Betreibungseinleitung das Einverlangen sämtlicher zusätzlich anfallender Aufwendungen ausdrücklich vor. Bei Rechnungsbeträgen unter CHF 500.00 kann die FretusPro bereits beim zustellen von Zahlungserinnerungen einen Zuschlag von CHF 20.00 erheben.

8. Rechtliche Grundlagen

Sämtliche in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gesondert geregelten Angelegenheiten unterliegen dem Liechtensteiner Recht und den Liechtensteiner Gesetzesgrundlagen.

9. Gerichtsstand

Für allfällige aus dem Vollmachts- und Auftragsverhältnis sich ergebende Streitigkeiten erwählt der Auftraggeber ungeachtet seines Wohnsitzes, resp. Geschäftsdomizils, den

Gerichtsstand am Sitze der FretusPro Anstalt,

 

unter Ausschluss des Friedensrichters und unterwirft sich den dort geltenden Gesetzen und Usanzen. Die FretusPro hat indessen das Recht, den Auftraggeber beim zuständigen Gericht am Ort des Wohnsitzes, resp. Geschäftsdomizils des Auftraggebers zu belangen.

Gamprin-Bendern, Mai 2021

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